§ 58 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 58 ApokG (1weggefallen) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzernseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2013
§ 58 ApokG (1weggefallen) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzernseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

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