§ 58 ApokG (weggefallen)

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzern.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt Paragraph 42, Absatz 6 und 7.
  6. (6)Absatz 6Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.
§ 58 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzern.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt Paragraph 42, Absatz 6 und 7.
  6. (6)Absatz 6Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.
§ 58 ApokG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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