§ 56 ApokG Zustellungen

Apothekerkammergesetz 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe desder §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2017

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe desder §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

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