§ 48 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.07.2021

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

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