§ 45 ApokG Einleitung des Disziplinarverfahrens

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 58, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.
  3. (3)Absatz 3Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
    3. 3.Ziffer 3der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des Paragraph 72, StGB ist.
  4. (4)Absatz 4Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommissiondes Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1.erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist.Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommissiondes Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1.erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsVor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 58, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.
  3. (3)Absatz 3Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
    3. 3.Ziffer 3der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des Paragraph 72, StGB ist.
  4. (4)Absatz 4Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommissiondes Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1.erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist.Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommissiondes Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1.erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist.

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