§ 45 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

2.

das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3.

der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommissiondes Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1.erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

2.

das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

3.

der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommissiondes Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1.erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist.

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