§ 38 ApokG Feststellung der Mandatszahlen

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.

(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein MitgliedMandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nachim Verhältnis der Summe der Mitglieder beider AbteilungenMitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2010

(1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.

(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein MitgliedMandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nachim Verhältnis der Summe der Mitglieder beider AbteilungenMitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

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