§ 35 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen ObmannstellvertreterKammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.

(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 07.07.2021

(1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen ObmannstellvertreterKammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.

(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

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