§ 27 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktischefachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.09.2001 bis 24.04.2017

(1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktischefachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

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