§ 127 ZÄKG Vollziehung

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 48 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

Vollziehung

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 48 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

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