§ 102 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen sind
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis 67h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    insoweit anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
§ 102 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen sind
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis 67h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    insoweit anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
§ 102 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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