§ 92 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 92 ZÄKG (1weggefallen) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkündenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin aber diesem/dieser, und weiters der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 92 ZÄKG (1weggefallen) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkündenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin aber diesem/dieser, und weiters der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

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