§ 84 ZÄKG Zustellung

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zustellung

§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe desder § 77 StPO§§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 54 Abs. 3 § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

Zustellung

§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe desder § 77 StPO§§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 54 Abs. 3 § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.

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