§ 66 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem/einer Richter/Richterin als Vorsitzendem/Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere fachkundig sein muss, sowie
    3. 3.Ziffer 3zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der Kammermitglieder bestellt werden.
    Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.
§ 66 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem/einer Richter/Richterin als Vorsitzendem/Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere fachkundig sein muss, sowie
    3. 3.Ziffer 3zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der Kammermitglieder bestellt werden.
    Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.
§ 66 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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