§ 66 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 66 ZÄKG (1weggefallen) Der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus

1.

einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzendem/Vorsitzende,

2.

zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere fachkundig sein muss, sowie

3.

zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der Kammermitglieder bestellt werden.

Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 1 und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 66 ZÄKG (1weggefallen) Der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus

1.

einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzendem/Vorsitzende,

2.

zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere fachkundig sein muss, sowie

3.

zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der Kammermitglieder bestellt werden.

Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 1 und 2 und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Der Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.

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