Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine Person, über die rechtskräftig
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(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen istseit 01.01.2014 weggefallen.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
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(2) Eine Person, über die rechtskräftig
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(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen istseit 01.01.2014 weggefallen.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.