§ 63 ZÄKG Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in erster Instanzdiesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.

(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmittelneiner Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in erster Instanzdiesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.

(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmittelneiner Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.

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