§ 36 ZÄKG Organe

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Organe der Landeszahnärztekammer sind:

  1. 1.Ziffer einsder Landesausschuss,
  2. 2.Ziffer 2der Landesvorstand,
  3. 3.Ziffer 3der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
  4. 4.Ziffer 4der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
  5. 5.Ziffer 5die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2012
§ 36.Paragraph 36,

Organe der Landeszahnärztekammer sind:

  1. 1.Ziffer einsder Landesausschuss,
  2. 2.Ziffer 2der Landesvorstand,
  3. 3.Ziffer 3der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
  4. 4.Ziffer 4der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
  5. 5.Ziffer 5die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.

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