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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.