§ 10 ZÄKG Kammermitglieder

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
    1. 1.Ziffer einsin die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist, und
    2. 2.Ziffer 2den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und
    3. 3.Ziffer 3seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach dem Berufssitz,
    2. 2.Ziffer 2sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
    3. 3.Ziffer 3sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 2, vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,
    4. 4.Ziffer 4sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 3, vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
    5. 5.Ziffer 5sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
    6. 6.Ziffer 6sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
    7. 7.Ziffer 7sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
    8. 8.Ziffer 8sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
  4. (4)Absatz 4Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
    1. 1.Ziffer einsdie Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
    2. 2.Ziffer 2von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.05.2022
  1. (1)Absatz einsMitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
    1. 1.Ziffer einsin die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist, und
    2. 2.Ziffer 2den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und
    3. 3.Ziffer 3seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
    1. 1.Ziffer einsnach dem Berufssitz,
    2. 2.Ziffer 2sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
    3. 3.Ziffer 3sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 2, vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,
    4. 4.Ziffer 4sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 3, vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
    5. 5.Ziffer 5sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
    6. 6.Ziffer 6sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
    7. 7.Ziffer 7sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
    8. 8.Ziffer 8sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
  4. (4)Absatz 4Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
    1. 1.Ziffer einsdie Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
    2. 2.Ziffer 2von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.

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