§ 9 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische ZahnärztekammerIm Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben

1.

von der Einleitungdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung einesdes Ermittlungsverfahrens gegen sowieund

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaftdie Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

ein Kammermitglieddie Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowiedie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die BestellungEintragung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

für ein Kammermitglied zu verständigen.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2018

(1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische ZahnärztekammerIm Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben

1.

von der Einleitungdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung einesdes Ermittlungsverfahrens gegen sowieund

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaftdie Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

ein Kammermitglieddie Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowiedie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die BestellungEintragung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

für ein Kammermitglied zu verständigen.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

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