§ 10 VersStG Steueraufsicht

Versicherungssteuergesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.1997 bis 31.12.9999
§ 10. Steueraufsicht.

(1) Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 geschlossen haben.

Stand vor dem 28.11.1997

In Kraft vom 01.09.1953 bis 28.11.1997
§ 10. Steueraufsicht.

(1) Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 geschlossen haben.

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