§ 1 VersStG Gegenstand der Steuer

Versicherungssteuergesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Gegenstand der Steuer

§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt dieDie Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur

1.

bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,

2.

bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,

3.

bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,

4.

bei der Versicherung von anderen als den in Z 1 bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer

a)

eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

b)

keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (WohnsitzAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so entsteht die Steuerpflicht,

1.

wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

2.

wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.01.1994 bis 17.06.2009

Gegenstand der Steuer

§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt dieDie Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur

1.

bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,

2.

bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,

3.

bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,

4.

bei der Versicherung von anderen als den in Z 1 bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer

a)

eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

b)

keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (WohnsitzAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so entsteht die Steuerpflicht,

1.

wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

2.

wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war.

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