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(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nurBestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sichihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Frauendie Verordnung (EU) Nr. 996/2010 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und MännerVerhütung von Unfällen und Störungen in gleicher Weise. Beider Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenRichtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S.35.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nurBestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sichihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Frauendie Verordnung (EU) Nr. 996/2010 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und MännerVerhütung von Unfällen und Störungen in gleicher Weise. Beider Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenRichtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S.35.