§ 20 UnfUG Vorfallstatistik

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Unfalluntersuchungsstelle hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich zu veröffentlichen.
  2. (1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 19, zu veröffentlichen.
  3. (2)Absatz 2Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten:.
    1. 1.Ziffer einsdie beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere, andere Verletzungen);
    4. 4.Ziffer 4Datum des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung) sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012
  1. (1)Absatz einsDie Unfalluntersuchungsstelle hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich zu veröffentlichen.
  2. (1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 19, zu veröffentlichen.
  3. (2)Absatz 2Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten:.
    1. 1.Ziffer einsdie beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere, andere Verletzungen);
    4. 4.Ziffer 4Datum des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung) sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.

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