§ 19 UnfUG

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

Der Leiter der Bundesanstalt für VerkehrDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen ausführlichen Bericht über dieihre Tätigkeiten der Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes Kalenderjahres vorzulegendes jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. DieserDer Bericht ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß § 131 Abs. 4 KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahresspätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat und für den Bereich Schiene der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

Der Leiter der Bundesanstalt für VerkehrDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen ausführlichen Bericht über dieihre Tätigkeiten der Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes Kalenderjahres vorzulegendes jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. DieserDer Bericht ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß § 131 Abs. 4 KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahresspätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat und für den Bereich Schiene der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.

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