§ 19 UnfUG Sicherheitsbericht

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen ausführlichen Bericht über dieihre Tätigkeiten der Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes Kalenderjahres vorzulegendes jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. DieserDer Bericht ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß § 131 Abs. 4 KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahresspätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat zu übermitteln. Der Leiterund für den Bereich Schiene der Bundesanstalt für Verkehr hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeiten der Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes Kalenderjahres vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß Paragraph 131, Absatz 4, KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahres dem NationalratEuropäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012
§ 19.Paragraph 19,

Der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen ausführlichen Bericht über dieihre Tätigkeiten der Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes Kalenderjahres vorzulegendes jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. DieserDer Bericht ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß § 131 Abs. 4 KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahresspätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat zu übermitteln. Der Leiterund für den Bereich Schiene der Bundesanstalt für Verkehr hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeiten der Unfalluntersuchungsstelle im vergangenen Jahr bis längstens Ende März jedes Kalenderjahres vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Verkehr gemäß Paragraph 131, Absatz 4, KFG 1967 bis längstens Ende Mai jedes Kalenderjahres dem NationalratEuropäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.

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