§ 17 UnfUG

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

Der Leiter der UnfalluntersuchungsstelleDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme der Untersuchungeiner Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

Der Leiter der UnfalluntersuchungsstelleDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme der Untersuchungeiner Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

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