§ 13 UnfUG

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

Über einzelne Untersuchungshandlungen hat das Untersuchungsorgander Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne desder § 16 §§ 14 oder Niederschriften im Sinne des § 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der UntersuchungshandlungUntersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Leiters der UntersuchungshandlungUntersuchungsbeauftragten zu enthalten.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

Über einzelne Untersuchungshandlungen hat das Untersuchungsorgander Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne desder § 16 §§ 14 oder Niederschriften im Sinne des § 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der UntersuchungshandlungUntersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Leiters der UntersuchungshandlungUntersuchungsbeauftragten zu enthalten.

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