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Über einzelne Untersuchungshandlungen hat das Untersuchungsorgander Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne desder § 16 §§ 14 oder Niederschriften im Sinne des § 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der UntersuchungshandlungUntersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Leiters der UntersuchungshandlungUntersuchungsbeauftragten zu enthalten.
Über einzelne Untersuchungshandlungen hat das Untersuchungsorgander Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne desder § 16 §§ 14 oder Niederschriften im Sinne des § 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der UntersuchungshandlungUntersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Leiters der UntersuchungshandlungUntersuchungsbeauftragten zu enthalten.