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(1) Jede Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen LuftfahrtDie Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, Schiene, Schifffahrtderen Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und Seilbahnen ist auf Anordnung des Fachbereichsleiters durchzuführen. Betrifftim Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der zu untersuchende Vorfall mehrere Verkehrsbereiche, so hat der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle zu bestimmen, welcher Fachbereich für die Einleitung der UntersuchungStaatsanwaltschaft und des Untersuchungsverfahrens zuständig istim Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
(2) EineHaben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung ist vom jeweiligen Fachbereich nur dann anzuordnen, wenn nicht bereits aufgrundbeitragenden Personen gegen das Interesse an der anAussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Unfalluntersuchungsstelle gerichteten Meldung die Ursache des Vorfalls als aufgeklärt erscheintÖffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3) Eine Untersuchung ist auch bei Klarheit über die Ursache des Vorfalls immer dann anzuordnen, wenn zu erwarten istLässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass eine gesonderte Untersuchung des Vorfalls Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Unfälle bringt.
(4) Eine Untersuchung eines Vorfalls kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung im Sinne desder Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 3 vorliegen1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern.
(5) Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Durchführung einer Untersuchung in die Vorfallstatistik einzutragenVerschwiegenheitspflicht gemäß Abs.
(6) Wird im Bereich Schiene eine Untersuchung eingeleitet, so ist die Eisenbahnagentur innerhalb einer Woche 1 zu verständigenbeantragen. Die Verständigung enthält Angaben zu Datum, Uhrzeit und OrtDer Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisses sowie zur Art und zu den Folgen des Ereignisses in Bezug auf Personen- und SachschädenBundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(1) Jede Untersuchung von Vorfällen in den Bereichen LuftfahrtDie Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, Schiene, Schifffahrtderen Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und Seilbahnen ist auf Anordnung des Fachbereichsleiters durchzuführen. Betrifftim Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der zu untersuchende Vorfall mehrere Verkehrsbereiche, so hat der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle zu bestimmen, welcher Fachbereich für die Einleitung der UntersuchungStaatsanwaltschaft und des Untersuchungsverfahrens zuständig istim Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
(2) EineHaben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung ist vom jeweiligen Fachbereich nur dann anzuordnen, wenn nicht bereits aufgrundbeitragenden Personen gegen das Interesse an der anAussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Unfalluntersuchungsstelle gerichteten Meldung die Ursache des Vorfalls als aufgeklärt erscheintÖffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3) Eine Untersuchung ist auch bei Klarheit über die Ursache des Vorfalls immer dann anzuordnen, wenn zu erwarten istLässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass eine gesonderte Untersuchung des Vorfalls Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Unfälle bringt.
(4) Eine Untersuchung eines Vorfalls kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung im Sinne desder Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 3 vorliegen1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern.
(5) Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Durchführung einer Untersuchung in die Vorfallstatistik einzutragenVerschwiegenheitspflicht gemäß Abs.
(6) Wird im Bereich Schiene eine Untersuchung eingeleitet, so ist die Eisenbahnagentur innerhalb einer Woche 1 zu verständigenbeantragen. Die Verständigung enthält Angaben zu Datum, Uhrzeit und OrtDer Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisses sowie zur Art und zu den Folgen des Ereignisses in Bezug auf Personen- und SachschädenBundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.