§ 3 UnfUG

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention(1) Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr demvom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie ist funktionellnimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und organisatorisch unabhängigführt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den AufgabenVorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.

(3) Die Untersuchungsbeauftragten gemäß § 5 Abs. 15 sind bei der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könntenDurchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

Zur Untersuchung von Vorfällen sowie zur Unfallursachenforschung und Unfallprävention(1) Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird eine Unfalluntersuchungsstelle errichtet. Diese untersteht als Teil der Bundesanstalt für Verkehr demvom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie ist funktionellnimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und organisatorisch unabhängigführt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von allen Behörden und Parteien, deren Interessen mit den AufgabenVorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.

(3) Die Untersuchungsbeauftragten gemäß § 5 Abs. 15 sind bei der Unfalluntersuchungsstelle kollidieren könntenDurchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.

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