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(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die UntersuchungSicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die UntersuchungSicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und
1. | diese | |||||||||
a. | als Fahrzeuge gemäß § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz-SchFG BGBl. I Nr. 62/1996 von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder | |||||||||
b. | als österreichische Seeschiffe gemäß § 2 Z 1 Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG BGBl. I Nr. 174/1981 zugelassen sind oder | |||||||||
2. | diese | |||||||||
und die |
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Art. 2 der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.
(45) Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist – soweit möglich – ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der UnfalluntersuchungsstelleSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu erstellen.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die UntersuchungSicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die UntersuchungSicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und
1. | diese | |||||||||
a. | als Fahrzeuge gemäß § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz-SchFG BGBl. I Nr. 62/1996 von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder | |||||||||
b. | als österreichische Seeschiffe gemäß § 2 Z 1 Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG BGBl. I Nr. 174/1981 zugelassen sind oder | |||||||||
2. | diese | |||||||||
und die |
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Art. 2 der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.
(45) Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist – soweit möglich – ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der UnfalluntersuchungsstelleSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu erstellen.