Anl. 7 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Anlage G

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Schema G

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

SCHULDVERSCHREIBUNGEN MIT UMTAUSCH- ODER BEZUGSRECHTEN UND EMITTENT

DER ANLEIHEN MIT EMITTENT DER AKTIEN IDENTISCH

Kapitel 1

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft habenAnl.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind.

Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Kapitel 2

Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.

c)

Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

d)

Angabe des Gegenstandes des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.

e)

Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.

f)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:

-

Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,

-

Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,

-

Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

c)

Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.

d)

Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.

e)

Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.

f)

Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.

g)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

h)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.

i)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

j)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Kapitel 3

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:

a)

Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.

b)

Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.

c)

Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.

d)

Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.

Angaben über den Stand der Erschließung.

e)

Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.

2.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

3.

Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.

4.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

5.

Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

6.

Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.

7.

Investitionspolitik:

a)

Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.

b)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

c)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 4

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten:

a)

Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

b)

Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

c)

Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nichtkonsolidierten Jahresabschluß aufnimmt. Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.

Hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von drei Geschäftsjahren die Zahl der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Splitting der Aktien geändert, so sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ergebnisse je Aktie zu bereinigen, um sie vergleichbar zu machen; in diesem Fall sind die Berichtigungsformeln anzugeben.

d)

Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend lit. c Abs. 3 vergleichbar zu machen.

e)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

f)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

g)

Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.

Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.

Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10% seines Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10% zu seinem Nettoergebnis beiträgt oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10% des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10% zum konsolidierten Nettoergebnis des Konzerns beiträgt. Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Beteiligung vorübergehend ist. Desgleichen können die unter lit. e und f vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem die Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht. Die unter lit. g und j vorgeschriebenen Angaben können weggelassen werden, wenn nach Ansicht des Börseunternehmen dadurch die Anleger nicht irregeführt werden können.

a)

Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b)

Tätigkeitsbereich,

c)

Höhe des Kapitalanteils,

d)

gezeichnetes Kapital,

e)

Rücklagen,

f)

versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,

g)

Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,

h)

auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,

i)

Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes,

j)

Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.

3.

Einzelangaben über die nicht unter die Z 2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10% des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Prospektes (§ 74) von geringem Interesse sind.

a)

Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b)

Höhe des Kapitalanteils.

4.

Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:

a)

die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn im Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;

b)

die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;

c)

für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:

-

der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;

-

die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.

5.

Ist der Emittent ein beherrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

6.

Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.

Kapitel 5

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

2.

Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:

a)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden; diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

b)

Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

c)

Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

d)

Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

3.

Angabe der Systeme zur Arbeitnehmerbeteiligung am Kapital des Emittenten.

Kapitel 6

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

Kapitel 7

Angaben über die Anleihe und die Zulassung der

Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

1.

Anleihebedingungen:

a)

Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

b)

Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

c)

Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.

d)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

e)

Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

f)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

g)

Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.

h)

Fristen:

aa)

Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

bb)

Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

cc)

Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

dd)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

i)

Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.

Angaben über Rechtsverhältnisse:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

b)

Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, dh. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

c)

Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

d)

Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

e)

Angabe der Rechtsordnung, nach der die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

f)

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

g)

Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

3.

Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

b)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

4.

Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat:

a)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

b)

Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

c)

Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

d)

Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

e)

Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

f)

Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.

g)

Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.

Kapitel 8

1.

Angaben über die Art der zur Umwandlung zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte.

2.

Die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten sowie die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Anlage G

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Schema G

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

SCHULDVERSCHREIBUNGEN MIT UMTAUSCH- ODER BEZUGSRECHTEN UND EMITTENT

DER ANLEIHEN MIT EMITTENT DER AKTIEN IDENTISCH

Kapitel 1

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft habenAnl.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind.

Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Kapitel 2

Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.

c)

Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

d)

Angabe des Gegenstandes des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.

e)

Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.

f)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:

-

Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,

-

Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,

-

Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

c)

Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.

d)

Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.

e)

Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.

f)

Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.

g)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

h)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.

i)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

j)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Kapitel 3

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:

a)

Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.

b)

Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.

c)

Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.

d)

Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.

Angaben über den Stand der Erschließung.

e)

Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.

2.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

3.

Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.

4.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

5.

Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

6.

Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.

7.

Investitionspolitik:

a)

Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.

b)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

c)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 4

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten:

a)

Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

b)

Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

c)

Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nichtkonsolidierten Jahresabschluß aufnimmt. Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.

Hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von drei Geschäftsjahren die Zahl der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Splitting der Aktien geändert, so sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ergebnisse je Aktie zu bereinigen, um sie vergleichbar zu machen; in diesem Fall sind die Berichtigungsformeln anzugeben.

d)

Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend lit. c Abs. 3 vergleichbar zu machen.

e)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

f)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

g)

Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.

Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.

Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10% seines Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10% zu seinem Nettoergebnis beiträgt oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10% des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10% zum konsolidierten Nettoergebnis des Konzerns beiträgt. Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Beteiligung vorübergehend ist. Desgleichen können die unter lit. e und f vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem die Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht. Die unter lit. g und j vorgeschriebenen Angaben können weggelassen werden, wenn nach Ansicht des Börseunternehmen dadurch die Anleger nicht irregeführt werden können.

a)

Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b)

Tätigkeitsbereich,

c)

Höhe des Kapitalanteils,

d)

gezeichnetes Kapital,

e)

Rücklagen,

f)

versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,

g)

Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,

h)

auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,

i)

Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes,

j)

Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.

3.

Einzelangaben über die nicht unter die Z 2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10% des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Prospektes (§ 74) von geringem Interesse sind.

a)

Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b)

Höhe des Kapitalanteils.

4.

Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:

a)

die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn im Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;

b)

die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;

c)

für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:

-

der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;

-

die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.

5.

Ist der Emittent ein beherrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

6.

Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.

Kapitel 5

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

2.

Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:

a)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden; diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

b)

Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

c)

Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

d)

Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

3.

Angabe der Systeme zur Arbeitnehmerbeteiligung am Kapital des Emittenten.

Kapitel 6

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

Kapitel 7

Angaben über die Anleihe und die Zulassung der

Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

1.

Anleihebedingungen:

a)

Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

b)

Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

c)

Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.

d)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

e)

Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

f)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

g)

Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.

h)

Fristen:

aa)

Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

bb)

Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

cc)

Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

dd)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

i)

Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.

Angaben über Rechtsverhältnisse:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

b)

Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, dh. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

c)

Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

d)

Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

e)

Angabe der Rechtsordnung, nach der die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

f)

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

g)

Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

3.

Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

b)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

4.

Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat:

a)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

b)

Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

c)

Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

d)

Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

e)

Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

f)

Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.

g)

Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.

Kapitel 8

1.

Angaben über die Art der zur Umwandlung zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte.

2.

Die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten sowie die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

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