Anl. 4 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Anlage D

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Schema D

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

AKTIEN AUF GRUND VON BEZUGSRECHTEN

Gilt für Anträge auf Zulassung von Aktien, auf die die Aktionäre

ein Bezugsrecht hatten und deren Gattung bereits an derselben

Börse notiertAnl.

Kapitel 1

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

1.

Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).

2.

Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

3.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Bezeichnung der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

Kapitel 2

Angaben über die Zulassung zur amtlichen Notierung und die

zuzulassenden Aktien

1.

Angabe, ob es sich um eine Zulassung zur amtlichen Notierung von bereits untergebrachten Aktien oder um eine Zulassung zur amtlichen Notierung zur Unterbringung über die Börse handelt.

2.

Angaben über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer Aktien begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

b)

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Genaue Bezeichnung oder Gattung der Aktien, Zahl der Aktien, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden (wenn sie vorher festgelegt worden sind), insbesondere Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag und beigefügte Kupons.

c)

Bei Aktien, die anläßlich einer Verschmelzung, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, anläßlich eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen begeben werden, Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für diese Vorgänge ersichtlich sind, Zugang hat.

d)

Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte.

e)

Verfallfrist für Dividendenbezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.

f)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf Aktieneinkünfte. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuer durch den Emittenten.

g)

Übertragbarkeit der Aktien und etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit, zum Beispiel bei vinkulierten Aktien.

h)

Beginn der Dividendenberechtigung.

i)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

j)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

3.

Angaben, soweit zutreffend, über öffentliche, oder private Ausgabe und Unterbringung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, wenn diese innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung stattgefunden haben.

a)

Angaben über die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre oder die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts. Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluß der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.

b)

Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Ausgabe oder Unterbringung der ausgegebenen oder untergebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Markte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Zeichnungs- oder Verkaufspreis, wobei der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert oder der dem Kapital gutgeschriebene Betrag, ein Emissionsagio und gegebenenfalls die Kosten, die offen auf Käufer oder Zeichner abgewälzt werden, anzugeben sind. Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.

e)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

f)

Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Aktien und Angabe der Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

g)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

h)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

i)

Angabe oder Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt und/oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen (einschließlich Übernahmeprovision oder -spanne, Garantieprovision und Unterbringungs- oder Schalterprovision) der an der Durchführung der Emission beteiligten Personen und Gesellschaften gesondert auszuweisen sind.

j)

Nettoerlös der Emission für den Emittenten und vorgesehener Verwendungszweck.

4.

Angaben über die Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung:

a)

Merkmale der Aktien, für die die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, insbesondere ihre Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag, genaue Bezeichnung oder Gattung und beigefügte Kupons.

b)

Bei Unterbringung von Aktien, die noch nicht öffentlich untergebracht sind, über die Börse, Angabe der Zahl der hierfür dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und ihr Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder Angabe des Gesamtnennbetrags und gegebenenfalls Angabe des Mindestverkaufskurses.

c)

Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Aktien notiert bzw. gehandelt werden.

d)

Werden Aktien derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Aktien derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

f)

Angabe für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr von

-

öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,

-

öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.

Angabe des Preises oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnisses dieser Angebote.

5.

Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, Aktien der gleichen Gattung privat gezeichnet oder untergebracht oder werden Aktien anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Unterbringung begeben, so sind Art der Vorgänge sowie Zahl und Merkmale der betroffenen Aktien anzugeben.

Kapitel 3

Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:

-

Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,

-

Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,

-

Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

c)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

d)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.

e)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

f)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Kapitel 4

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

2.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

3.

Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

4.

Investitionspolitik:

a)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

b)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten:

a)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

b)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den Bestimmungen der geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

2.

Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Kapitel 6

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

2.

Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:

a)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden; diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

b)

Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

c)

Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

d)

Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

Kapitel 7

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

Werden die zuzulassenden Aktien durch Zertifikate vertreten, ist noch anzugeben:

Kapitel 8

Angaben über den Aussteller

1.

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

2.

Rechtsordnung, unter der der Aussteller tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

3.

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale. Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

4.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Aussteller unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Ausstellers einnehmen, sofern diese Tätigkeiten für den Aussteller von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

5.

Eine Zusammenfassung der Jahresbeschlüsse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Liegt der Stichtag, auf den sich der letzte veröffentlichte nichtkonsolidierte und/oder konsolidierte Jahresabschluß bezieht, mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Aussteller einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht über die Finanzlage in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Übersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

Kapitel 9

Angaben über die Zertifikate als solche

1.

Rechtsstatus.

Die Vorschriften über die Ausgabe der Zertifikate sind im Prospekt zu erwähnen, wobei der Zeitpunkt und der Ort ihrer Veröffentlichung anzugeben sind.

a)

Ausübung und Genuß der mit den Originalpapieren verbundenen Rechte, vor allem das Stimmrecht, die Modalitäten seiner Ausübung durch den Aussteller und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Anweisungen der Zertifikatsinhaber zu erhalten, sowie das Recht auf Verteilung der Erträge und auf Liquidationserlöse.

b)

Bank- oder sonstige Garantien, die mit den Zertifikaten verbunden sind und die Erfüllung der Verpflichtungen des Ausstellers absichern sollen.

c)

Möglichkeit, die Zertifikate gegen die Originalpapiere umzutauschen, und Bedingungen dieses Umtausches.

2.

Höhe der Provisionen und der vom Zertifikatsinhaber zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit

-

der Ausgabe der Zertifikate,

-

der Einlösung der Kupons,

-

der Begebung zusätzlicher Zertifikate,

-

dem Umtausch der Zertifikate gegen die Originalpapiere.

3.

Handelbarkeit der Zertifikate:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat;

b)

etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Zertifikate.

4.

Zusätzliche Angaben für die Zulassung zur amtlichen Notierung:

a)

Wenn es sich um eine Unterbringung über die Börse handelt:

Zahl der Zertifikate, die dem Markt angeboten werden und/oder Gesamtnennbetrag; gegebenenfalls Mindestverkaufskurs;

b)

Zeitpunkt der Aufnahme der Notierung der neuen Zertifikate, wenn bekannt.

5.

Angabe der steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich aller Steuern und Abgaben, die im Land der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikationsinhaber erhoben werden.

6.

Angabe der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

Der Veröffentlichung des vorgenannten Prospektes ist der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr anzuschließen. Stellt der Emittent gleichzeitig einen nichtkonsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt anzuschließen. Das Börseunternehmen kann allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nichtkonsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt anzuschließen, wenn der nicht angeschlossene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Anlage D

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Schema D

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

AKTIEN AUF GRUND VON BEZUGSRECHTEN

Gilt für Anträge auf Zulassung von Aktien, auf die die Aktionäre

ein Bezugsrecht hatten und deren Gattung bereits an derselben

Börse notiertAnl.

Kapitel 1

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

1.

Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).

2.

Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

3.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Bezeichnung der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

Kapitel 2

Angaben über die Zulassung zur amtlichen Notierung und die

zuzulassenden Aktien

1.

Angabe, ob es sich um eine Zulassung zur amtlichen Notierung von bereits untergebrachten Aktien oder um eine Zulassung zur amtlichen Notierung zur Unterbringung über die Börse handelt.

2.

Angaben über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer Aktien begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

b)

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Genaue Bezeichnung oder Gattung der Aktien, Zahl der Aktien, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden (wenn sie vorher festgelegt worden sind), insbesondere Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag und beigefügte Kupons.

c)

Bei Aktien, die anläßlich einer Verschmelzung, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, anläßlich eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen begeben werden, Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für diese Vorgänge ersichtlich sind, Zugang hat.

d)

Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte.

e)

Verfallfrist für Dividendenbezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.

f)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf Aktieneinkünfte. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuer durch den Emittenten.

g)

Übertragbarkeit der Aktien und etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit, zum Beispiel bei vinkulierten Aktien.

h)

Beginn der Dividendenberechtigung.

i)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

j)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

3.

Angaben, soweit zutreffend, über öffentliche, oder private Ausgabe und Unterbringung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, wenn diese innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung stattgefunden haben.

a)

Angaben über die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre oder die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts. Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluß der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.

b)

Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Ausgabe oder Unterbringung der ausgegebenen oder untergebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Markte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Zeichnungs- oder Verkaufspreis, wobei der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert oder der dem Kapital gutgeschriebene Betrag, ein Emissionsagio und gegebenenfalls die Kosten, die offen auf Käufer oder Zeichner abgewälzt werden, anzugeben sind. Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.

e)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

f)

Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Aktien und Angabe der Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

g)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

h)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

i)

Angabe oder Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt und/oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen (einschließlich Übernahmeprovision oder -spanne, Garantieprovision und Unterbringungs- oder Schalterprovision) der an der Durchführung der Emission beteiligten Personen und Gesellschaften gesondert auszuweisen sind.

j)

Nettoerlös der Emission für den Emittenten und vorgesehener Verwendungszweck.

4.

Angaben über die Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung:

a)

Merkmale der Aktien, für die die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, insbesondere ihre Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag, genaue Bezeichnung oder Gattung und beigefügte Kupons.

b)

Bei Unterbringung von Aktien, die noch nicht öffentlich untergebracht sind, über die Börse, Angabe der Zahl der hierfür dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und ihr Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder Angabe des Gesamtnennbetrags und gegebenenfalls Angabe des Mindestverkaufskurses.

c)

Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Aktien notiert bzw. gehandelt werden.

d)

Werden Aktien derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Aktien derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

f)

Angabe für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr von

-

öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,

-

öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.

Angabe des Preises oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnisses dieser Angebote.

5.

Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, Aktien der gleichen Gattung privat gezeichnet oder untergebracht oder werden Aktien anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Unterbringung begeben, so sind Art der Vorgänge sowie Zahl und Merkmale der betroffenen Aktien anzugeben.

Kapitel 3

Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Hinweis auf die Zahl oder den Gesamtnennbetrag und die Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:

-

Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,

-

Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,

-

Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

c)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.

Eine gemeinsame Beherrschung liegt dann vor, wenn mehrere Gesellschaften oder mehrere Personen untereinander eine Vereinbarung getroffen haben, die ihnen die Möglichkeit gibt, dem Emittenten gegenüber eine gemeinsame Politik zu verfolgen.

d)

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.

e)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.

f)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Kapitel 4

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

2.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

3.

Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

4.

Investitionspolitik:

a)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

b)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten:

a)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

b)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den Bestimmungen der geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

2.

Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Kapitel 6

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

2.

Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:

a)

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

Angabe der Bezüge und Sachleistungen, die durch sämtliche Unternehmen, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen letzterer einen Konzern bildet, an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gezahlt bzw. gewährt werden; diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.

b)

Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.

c)

Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.

d)

Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.

Kapitel 7

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

Werden die zuzulassenden Aktien durch Zertifikate vertreten, ist noch anzugeben:

Kapitel 8

Angaben über den Aussteller

1.

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

2.

Rechtsordnung, unter der der Aussteller tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

3.

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale. Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

4.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Aussteller unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Ausstellers einnehmen, sofern diese Tätigkeiten für den Aussteller von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

5.

Eine Zusammenfassung der Jahresbeschlüsse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Liegt der Stichtag, auf den sich der letzte veröffentlichte nichtkonsolidierte und/oder konsolidierte Jahresabschluß bezieht, mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Aussteller einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht über die Finanzlage in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Übersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

Kapitel 9

Angaben über die Zertifikate als solche

1.

Rechtsstatus.

Die Vorschriften über die Ausgabe der Zertifikate sind im Prospekt zu erwähnen, wobei der Zeitpunkt und der Ort ihrer Veröffentlichung anzugeben sind.

a)

Ausübung und Genuß der mit den Originalpapieren verbundenen Rechte, vor allem das Stimmrecht, die Modalitäten seiner Ausübung durch den Aussteller und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Anweisungen der Zertifikatsinhaber zu erhalten, sowie das Recht auf Verteilung der Erträge und auf Liquidationserlöse.

b)

Bank- oder sonstige Garantien, die mit den Zertifikaten verbunden sind und die Erfüllung der Verpflichtungen des Ausstellers absichern sollen.

c)

Möglichkeit, die Zertifikate gegen die Originalpapiere umzutauschen, und Bedingungen dieses Umtausches.

2.

Höhe der Provisionen und der vom Zertifikatsinhaber zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit

-

der Ausgabe der Zertifikate,

-

der Einlösung der Kupons,

-

der Begebung zusätzlicher Zertifikate,

-

dem Umtausch der Zertifikate gegen die Originalpapiere.

3.

Handelbarkeit der Zertifikate:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat;

b)

etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Zertifikate.

4.

Zusätzliche Angaben für die Zulassung zur amtlichen Notierung:

a)

Wenn es sich um eine Unterbringung über die Börse handelt:

Zahl der Zertifikate, die dem Markt angeboten werden und/oder Gesamtnennbetrag; gegebenenfalls Mindestverkaufskurs;

b)

Zeitpunkt der Aufnahme der Notierung der neuen Zertifikate, wenn bekannt.

5.

Angabe der steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich aller Steuern und Abgaben, die im Land der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikationsinhaber erhoben werden.

6.

Angabe der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

Der Veröffentlichung des vorgenannten Prospektes ist der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr anzuschließen. Stellt der Emittent gleichzeitig einen nichtkonsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt anzuschließen. Das Börseunternehmen kann allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nichtkonsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt anzuschließen, wenn der nicht angeschlossene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

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