Anl. 3 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Anlage C

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Schema C

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

Kapitel 1

Angaben über den Aussteller

1.

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

2.

Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Ausstellers, falls sie nicht unbestimmt ist.

3.

Rechtsordnung, unter der der Aussteller tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

4.

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale. Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art, der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

5.

Angabe der Hauptkapitaleigner.

6.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Aussteller unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Ausstellers einnehmen, sofern diese Tätigkeiten für den Aussteller von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

7.

Gegenstand des Ausstellers. Ist die Ausgabe von Zertifikaten, die Aktien vertreten, nicht der einzige Gegenstand des Ausstellers, so sind die Merkmale der sonstigen Tätigkeiten anzugeben und die rein treuhänderischen Tätigkeiten getrennt aufzuführen.

8.

Eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Liegt der Stichtag, auf den sich der letzte veröffentlichte nichtkonsolidierte und/oder konsolidierte Jahresabschluß bezieht, mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Aussteller einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht. Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Übersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

Kapitel 2

Angaben über die Zertifikate als solche

1.

Rechtsstatus.

Die Vorschriften über die Ausgabe der Zertifikate sind im Prospekt zu erwähnen, wobei der Zeitpunkt und der Ort ihrer Veröffentlichung anzugeben sind.

a)

Ausübung und Genuß der mit den Originalpapieren verbundenen Rechte, vor allem das Stimmrecht, die Modalitäten seiner Ausübung durch den Aussteller und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Anweisungen der Zertifikatsinhaber zu erhalten, sowie das Recht auf Verteilung der Erträge und auf Liquidationserlöse.

b)

Bank- oder sonstige Garantien, die mit den Zertifikaten verbunden sind und die Erfüllung der Verpflichtungen des Ausstellers absichern sollen.

c)

Möglichkeit, die Zertifikate gegen die Originalpapiere umzutauschen, und Bedingungen dieses Umtausches.

2.

Höhe der Provisionen und der vom Zertifikatsinhaber zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit

-

der Ausgabe der Zertifikate,

-

der Einlösung der Kupons,

-

der Begebung zusätzlicher Zertifikate,

-

dem Umtausch der Zertifikate gegen die Originalpapiere.

3.

Handelbarkeit der Zertifikate:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat;

b)

etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Zertifikate.

4.

Zusätzliche Angaben für die Zulassung zur amtlichen Notierung:

a)

Wenn es sich um eine Unterbringung über die Börse handelt:

Zahl der Zertifikate, die dem Markt angeboten werden und/oder Gesamtnennbetrag; gegebenenfalls Mindestverkaufskurs.

b)

Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Zertifikate notiert bzw. gehandelt werden.

6.

Angabe der steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich aller Steuern und Abgaben, die im Land der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikatsinhaber erhoben werden und die im Ursprungsund/oder Notierungsland erhobene Quellensteuer auf die den Zertifikaten zugrunde liegenden Wertpapiere.

7.

Angabe der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstandes.

Anl. 3 BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Anlage C

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Schema C

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

Kapitel 1

Angaben über den Aussteller

1.

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

2.

Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Ausstellers, falls sie nicht unbestimmt ist.

3.

Rechtsordnung, unter der der Aussteller tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

4.

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale. Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art, der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

5.

Angabe der Hauptkapitaleigner.

6.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung beim Aussteller unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Ausstellers einnehmen, sofern diese Tätigkeiten für den Aussteller von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

7.

Gegenstand des Ausstellers. Ist die Ausgabe von Zertifikaten, die Aktien vertreten, nicht der einzige Gegenstand des Ausstellers, so sind die Merkmale der sonstigen Tätigkeiten anzugeben und die rein treuhänderischen Tätigkeiten getrennt aufzuführen.

8.

Eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Liegt der Stichtag, auf den sich der letzte veröffentlichte nichtkonsolidierte und/oder konsolidierte Jahresabschluß bezieht, mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Aussteller einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht. Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Übersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

Kapitel 2

Angaben über die Zertifikate als solche

1.

Rechtsstatus.

Die Vorschriften über die Ausgabe der Zertifikate sind im Prospekt zu erwähnen, wobei der Zeitpunkt und der Ort ihrer Veröffentlichung anzugeben sind.

a)

Ausübung und Genuß der mit den Originalpapieren verbundenen Rechte, vor allem das Stimmrecht, die Modalitäten seiner Ausübung durch den Aussteller und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Anweisungen der Zertifikatsinhaber zu erhalten, sowie das Recht auf Verteilung der Erträge und auf Liquidationserlöse.

b)

Bank- oder sonstige Garantien, die mit den Zertifikaten verbunden sind und die Erfüllung der Verpflichtungen des Ausstellers absichern sollen.

c)

Möglichkeit, die Zertifikate gegen die Originalpapiere umzutauschen, und Bedingungen dieses Umtausches.

2.

Höhe der Provisionen und der vom Zertifikatsinhaber zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit

-

der Ausgabe der Zertifikate,

-

der Einlösung der Kupons,

-

der Begebung zusätzlicher Zertifikate,

-

dem Umtausch der Zertifikate gegen die Originalpapiere.

3.

Handelbarkeit der Zertifikate:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat;

b)

etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Zertifikate.

4.

Zusätzliche Angaben für die Zulassung zur amtlichen Notierung:

a)

Wenn es sich um eine Unterbringung über die Börse handelt:

Zahl der Zertifikate, die dem Markt angeboten werden und/oder Gesamtnennbetrag; gegebenenfalls Mindestverkaufskurs.

b)

Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Zertifikate notiert bzw. gehandelt werden.

6.

Angabe der steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich aller Steuern und Abgaben, die im Land der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikatsinhaber erhoben werden und die im Ursprungsund/oder Notierungsland erhobene Quellensteuer auf die den Zertifikaten zugrunde liegenden Wertpapiere.

7.

Angabe der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstandes.

Anl. 3 BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

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