Anl. 2 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Anlage B

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Schema B

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

1.

Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angaben der betreffenden Abschnitte).

2.

Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

3.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Bezeichnung der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

KapitelAnl. 2

Angaben über die Anleihe und die Zulassung der

Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

1.

Anleihebedingungen:

a)

Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

b)

Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

c)

Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.

d)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

e)

Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

f)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

g)

Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.

h)

Fristen:

aa)

Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

bb)

Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

cc)

Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

dd)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

i)

Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.

Angaben über Rechtsverhältnisse:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

b)

Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, d. h. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

c)

Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

d)

Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

e)

Angabe der Rechtsordnung, nach der die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

f)

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

g)

Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

3.

Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

b)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

4.

Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefundenhat:

a)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

b)

Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

c)

Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

d)

Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

e)

Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

f)

Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.

g)

Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.

Kapitel 3

Allgemeine Angaben über den Emittenten und sein Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.

c)

Rechtsordnung unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

d)

Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.

e)

Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.

f)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl von Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.

c)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm.

d)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden und sofern sie einen bedeutenden Prozentsatz des gezeichneten Kapitals darstellen.

Kapitel 4

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:

a)

Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.

b)

Nettoumsatzerlöse für die letzten zwei Geschäftsjahre.

c)

Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.

d)

Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.

Angaben über den Stand der Erschließung.

e)

Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.

2.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- und Finanzverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

3.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

4.

Investitionspolitik:

a)

Zahlenangaben über die wichtigsten, in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.

b)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

c)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten:

a)

Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

b)

Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

c)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen.

Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

d)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

e)

Angabe, sofern wesentlich, zu einem möglichst naheliegenden Stichtag (der zu erwähnen ist):

-

des Gesamtbetrags der noch zurückzuzahlenden Anleihen, wobei zwischen den (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) garantierten Anleihen und den nichtgarantierten Anleihen zu unterscheiden ist,

-

des Gesamtbetrags aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen garantierten und nichtgarantierten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist,

-

des Gesamtbetrags der Eventualverbindlichkeiten.

Bei Nichtvorhandensein solcher Anleihen, Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten ist eine entsprechende Negativerklärung in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so finden die Grundsätze von lit. b Anwendung. Im allgemeinen sollen Verpflichtungen zwischen Unternehmen innerhalb des Konzerns nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist hierüber eine Erklärung abzugeben.

f)

Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.

Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.

Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10% zu seinem Nettoergebnis beiträgt, oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10% des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10% zum konsolidierten Nettoergebnis des Konzerns beiträgt. Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Beteiligung vorübergehend ist. Desgleichen können die unter lit. e und f vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem eine solche Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht.

a)

Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b)

Tätigkeitsbereich,

c)

Höhe des Kapitalanteils,

d)

gezeichnetes Kapital,

e)

Rücklagen,

f)

versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,

g)

auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,

h)

Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes.

3.

Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:

a)

die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;

b)

die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;

c)

für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:

-

der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind,

-

die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.

4.

Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

5.

Ergeben sich Angaben nach Schema B aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.

Kapitel 6

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem emittierenden Unternehmen unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Kapitel 7

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Abschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände und

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Anlage B

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Schema B

SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON

SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1

Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den

Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung

1.

Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angaben der betreffenden Abschnitte).

2.

Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

3.

Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.

Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.

Bezeichnung der sonstigen Angaben im Prospekt, die von den Prüfern geprüft worden sind.

KapitelAnl. 2

Angaben über die Anleihe und die Zulassung der

Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung

1.

Anleihebedingungen:

a)

Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.

b)

Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.

c)

Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.

d)

Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.

e)

Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.

f)

Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.

g)

Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.

h)

Fristen:

aa)

Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,

bb)

Beginn der Verzinsung und Zinstermine,

cc)

Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,

dd)

Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.

i)

Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.

2.

Angaben über Rechtsverhältnisse:

a)

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.

Art der Ausgabe und Nennbetrag.

Zahl der Schuldverschreibungsstücke, die begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden, wenn sie vorher festgelegt worden ist.

b)

Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, d. h. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.

c)

Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.

Name und Stellung bzw. Bezeichnung und Sitz des Vertreters der Gläubiger, wichtigste Bedingungen dieser Vertretung, insbesondere in bezug auf einen Wechsel in der Person des Vertreters.

Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Verträgen über diese Arten der Vertretung Zugang hat.

d)

Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.

e)

Angabe der Rechtsordnung, nach der die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.

f)

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.

g)

Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.

3.

Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:

a)

Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.

b)

Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.

c)

Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.

d)

Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.

e)

Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.

4.

Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefundenhat:

a)

Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.

b)

Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.

c)

Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.

d)

Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.

e)

Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.

f)

Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.

g)

Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.

Kapitel 3

Allgemeine Angaben über den Emittenten und sein Kapital

1.

Allgemeine Angaben über den Emittenten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.

b)

Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.

c)

Rechtsordnung unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.

d)

Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.

e)

Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.

f)

Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.

2.

Allgemeine Angaben über das Kapital:

a)

Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl von Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.

Nicht eingezahlter Teil des gezeichneten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrags und der Art der noch nicht voll eingezahlten Anteile, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung.

b)

Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.

c)

Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm.

d)

Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden und sofern sie einen bedeutenden Prozentsatz des gezeichneten Kapitals darstellen.

Kapitel 4

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

1.

Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:

a)

Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.

b)

Nettoumsatzerlöse für die letzten zwei Geschäftsjahre.

c)

Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.

d)

Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.

Angaben über den Stand der Erschließung.

e)

Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.

2.

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- und Finanzverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

3.

Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.

4.

Investitionspolitik:

a)

Zahlenangaben über die wichtigsten, in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.

b)

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.

Verteilung dieser Investitionen nach geographischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

Finanzierungsart (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

c)

Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.

Kapitel 5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Emittenten

1.

Rechnungslegung des Emittenten:

a)

Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

b)

Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

c)

Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen.

Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.

Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so entscheidet das Börseunternehmen, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist oder nicht.

Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben.

d)

Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.

e)

Angabe, sofern wesentlich, zu einem möglichst naheliegenden Stichtag (der zu erwähnen ist):

-

des Gesamtbetrags der noch zurückzuzahlenden Anleihen, wobei zwischen den (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) garantierten Anleihen und den nichtgarantierten Anleihen zu unterscheiden ist,

-

des Gesamtbetrags aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen garantierten und nichtgarantierten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist,

-

des Gesamtbetrags der Eventualverbindlichkeiten.

Bei Nichtvorhandensein solcher Anleihen, Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten ist eine entsprechende Negativerklärung in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so finden die Grundsätze von lit. b Anwendung. Im allgemeinen sollen Verpflichtungen zwischen Unternehmen innerhalb des Konzerns nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist hierüber eine Erklärung abzugeben.

f)

Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.

Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.

Die nachstehend aufgeführten Angaben sind auf jeden Fall für Unternehmen zu machen, an denen der Emittent direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, wenn deren Buchwert mindestens 10% zu seinem Nettoergebnis beiträgt, oder wenn im Falle eines Konzerns der Buchwert dieser Beteiligung mindestens 10% des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder mit mindestens 10% zum konsolidierten Nettoergebnis des Konzerns beiträgt. Die nachstehend aufgeführten Angaben können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Beteiligung vorübergehend ist. Desgleichen können die unter lit. e und f vorgesehenen Angaben unterbleiben, wenn das Unternehmen, bei dem eine solche Beteiligung besteht, seine Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht.

a)

Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,

b)

Tätigkeitsbereich,

c)

Höhe des Kapitalanteils,

d)

gezeichnetes Kapital,

e)

Rücklagen,

f)

versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,

g)

auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,

h)

Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes.

3.

Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:

a)

die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;

b)

die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;

c)

für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:

-

der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind,

-

die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.

4.

Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

5.

Ergeben sich Angaben nach Schema B aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.

Kapitel 6

Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht

1.

Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem emittierenden Unternehmen unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Kapitel 7

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die

Geschäftsaussichten des Emittenten

1.

Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Abschluß bezieht, insbesondere über

-

die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände und

-

die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.

2.

Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.

BörseG (weggefallen) seit 10.08.2005 weggefallen.

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