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(2) § 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.
(2) § 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.