§ 101f BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.Bei Zulassungsanträgen gemäß Paragraph 72,, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von Paragraph 2, KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (Paragraph 77, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. Paragraph 8 b, Absatz 3, KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2§ 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.Paragraph 70, gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.
§ 101f BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsBei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.Bei Zulassungsanträgen gemäß Paragraph 72,, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von Paragraph 2, KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (Paragraph 77, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. Paragraph 8 b, Absatz 3, KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2§ 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.Paragraph 70, gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.
§ 101f BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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