§ 101c BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel§ 101c BörseG (Geregelten Freiverkehrweggefallen) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechenseit 03.01.2018 weggefallen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel§ 101c BörseG (Geregelten Freiverkehrweggefallen) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechenseit 03.01.2018 weggefallen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

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