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(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c bis 48e und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(4) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 48b Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c bis 48e und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(4) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 48b Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.