§ 95 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist Paragraph 72, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist Paragraph 64, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des Paragraph 59 und des Paragraph 10, KMG sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)

§ 95 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsSofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera d bis j WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist Paragraph 72, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist Paragraph 64, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des Paragraph 59 und des Paragraph 10, KMG sinngemäß.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)

§ 95 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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