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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)
(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)