§ 94 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 94.Paragraph§ 94,

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 91, Absatz eins a, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,)
  1. 3.Ziffer 3die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 91 a, festzulegen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)
  1. 5.Ziffer 5einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  2. 6.Ziffer 6festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
  3. 7.Ziffer 7zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  4. 8.Ziffer 8festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  5. 9.Ziffer 9technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, zu normieren.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
§ 94.Paragraph§ 94,

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 91, Absatz eins a, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,)
  1. 3.Ziffer 3die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 91 a, festzulegen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)
  1. 5.Ziffer 5einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  2. 6.Ziffer 6festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
  3. 7.Ziffer 7zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  4. 8.Ziffer 8festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  5. 9.Ziffer 9technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, zu normieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten