§ 94 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art§ 94 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

3.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)

5.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

6.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;

7.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

8.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

9.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art§ 94 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

3.

die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)

5.

einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

6.

festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;

7.

zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

8.

festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

9.

technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.

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