§ 91a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 91a BörseG (1weggefallen) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

1.

dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung

a)

das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder

b)

ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen

oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

3.

nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

(8) Die in den §§ 91 Abs. 2 und 92a Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
§ 91a BörseG (1weggefallen) Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

1.

dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung

a)

das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder

b)

ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen

oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

3.

nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

(8) Die in den §§ 91 Abs. 2 und 92a Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

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