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(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
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(3) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
(4) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.
(5) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 ausgenommen.
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(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
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(3) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
(4) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.
(5) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 ausgenommen.