§ 81a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Zwecke der §§ 81a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
    2. 2.Ziffer 2„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.
    3. 3.Ziffer 3„Aktien“ sind Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.
    4. 4.Ziffer 4„Emittent“ ist eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.
    5. 5.Ziffer 5„Aktionär“ ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
      1. a)Litera aAktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,
      2. b)Litera bAktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,
      3. c)Litera cZertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.
    6. 6.Ziffer 6„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,
      1. a)Litera aan dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
      2. b)Litera bbei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
      3. c)Litera cbei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
      4. d)Litera dauf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt.
    7. 7.Ziffer 7„Herkunftsmitgliedstaat“ ist
      1. a)Litera aim Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlicht hat;für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß Litera c, einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß Paragraph 82, Absatz 8, veröffentlicht hat;
        die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;
      2. b)Litera bfür jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;für jeden nicht unter Litera a, fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von Litera a, oder Litera c, fällt;
      3. c)Litera cfür einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b,, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;
    8. d)Litera dfür einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 82 Abs. 8a mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 82 Abs. 8a mitgeteilt hat.für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 82, Absatz 8 a, mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß Paragraph 82, Absatz 8 a, mitgeteilt hat.
    9. 8.Ziffer 8„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
    10. 9.Ziffer 9„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den §§ 87 Abs. 6 und 89.„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß Paragraph 82, Absatz 8, veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den Paragraphen 87, Absatz 6 und 89.
    11. 10.Ziffer 10„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
    12. 11.Ziffer 11„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG.„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG.
    13. 12.Ziffer 12„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.
    14. 13.Ziffer 13„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    15. 14.Ziffer 14„Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
    16. 15.Ziffer 15„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
    17. 16.Ziffer 16„förmliche Vereinbarung“ ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch VerordnungDie FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfür die Zwecke des Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
    2. 2.Ziffer 2den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs. 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
    3. 3.Ziffer 3für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 10, eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang römisch fünf der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß Paragraph 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß Paragraph 92, jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
  4. (4)Absatz 4Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der Paragraphen 91 bis 94.
  5. (5)Absatz 5Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 ausgenommen.Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2 bis 4 ausgenommen.
§ 81a BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsFür die Zwecke der §§ 81a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
    2. 2.Ziffer 2„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.
    3. 3.Ziffer 3„Aktien“ sind Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.
    4. 4.Ziffer 4„Emittent“ ist eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.
    5. 5.Ziffer 5„Aktionär“ ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
      1. a)Litera aAktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,
      2. b)Litera bAktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,
      3. c)Litera cZertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.
    6. 6.Ziffer 6„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,
      1. a)Litera aan dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
      2. b)Litera bbei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
      3. c)Litera cbei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
      4. d)Litera dauf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt.
    7. 7.Ziffer 7„Herkunftsmitgliedstaat“ ist
      1. a)Litera aim Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlicht hat;für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß Litera c, einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß Paragraph 82, Absatz 8, veröffentlicht hat;
        die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;
      2. b)Litera bfür jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;für jeden nicht unter Litera a, fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von Litera a, oder Litera c, fällt;
      3. c)Litera cfür einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b,, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;
    8. d)Litera dfür einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 82 Abs. 8a mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 82 Abs. 8a mitgeteilt hat.für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 82, Absatz 8 a, mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß Paragraph 82, Absatz 8 a, mitgeteilt hat.
    9. 8.Ziffer 8„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
    10. 9.Ziffer 9„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den §§ 87 Abs. 6 und 89.„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß Paragraph 82, Absatz 8, veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c, oder Litera d, gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den Paragraphen 87, Absatz 6 und 89.
    11. 10.Ziffer 10„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
    12. 11.Ziffer 11„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG.„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG.
    13. 12.Ziffer 12„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.
    14. 13.Ziffer 13„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    15. 14.Ziffer 14„Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
    16. 15.Ziffer 15„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
    17. 16.Ziffer 16„förmliche Vereinbarung“ ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch VerordnungDie FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfür die Zwecke des Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
    2. 2.Ziffer 2den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs. 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
    3. 3.Ziffer 3für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 10, eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang römisch fünf der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß Paragraph 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß Paragraph 92, jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.
  4. (4)Absatz 4Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den Paragraphen 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der Paragraphen 91 bis 94.
  5. (5)Absatz 5Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 ausgenommen.Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2 bis 4 ausgenommen.
§ 81a BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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