§ 81a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 81a BörseG (1weggefallen) Für die Zwecke der §§ 81a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

2.

„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.

3.

„Aktien“ sind Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.

4.

„Emittent“ ist eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.

5.

„Aktionär“ ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:

a)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,

b)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

c)

Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.

6.

„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,

a)

an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

b)

bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder

c)

bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder

d)

auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt.

7.

„Herkunftsmitgliedstaat“ ist

a)

im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

aa)

für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,

bb)

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlicht hat;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

b)

für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;

c)

für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;

d)

für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 82 Abs. 8a mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 82 Abs. 8a mitgeteilt hat.

8.

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

9.

„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den §§ 87 Abs. 6 und 89.

10.

„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

11.

„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG.

12.

„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.

13.

„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14.

„Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

15.

„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;

16.

„förmliche Vereinbarung“ ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

für die Zwecke des Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

2.

den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs. 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

3.

für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.

(3) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.

(4) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.

(5) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 ausgenommen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 26.11.2015 bis 02.01.2018
§ 81a BörseG (1weggefallen) Für die Zwecke der §§ 81a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

2.

„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.

3.

„Aktien“ sind Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.

4.

„Emittent“ ist eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.

5.

„Aktionär“ ist jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:

a)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,

b)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

c)

Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.

6.

„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,

a)

an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

b)

bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder

c)

bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder

d)

auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt.

7.

„Herkunftsmitgliedstaat“ ist

a)

im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

aa)

für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,

bb)

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlicht hat;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

b)

für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;

c)

für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;

d)

für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 82 Abs. 8a mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 82 Abs. 8a mitgeteilt hat.

8.

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

9.

„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den §§ 87 Abs. 6 und 89.

10.

„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

11.

„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG.

12.

„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.

13.

„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14.

„Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

15.

„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;

16.

„förmliche Vereinbarung“ ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1.

für die Zwecke des Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

2.

den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs. 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

3.

für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der RL 98/34/EG Rechnung zu tragen.

(3) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 91 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 92 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der RL 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.

(4) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 82 bis 94 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der RL 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 91 bis 94.

(5) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 84 Abs. 2 bis 4 ausgenommen.

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