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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)
(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)
(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)
(3) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
(4) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)
(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)