§ 81 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1.Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (Paragraph 13, Absatz 6,) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins,

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)

  2. (3)Absatz 3Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
  3. (4)Absatz 4Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

  4. (6)Absatz 6Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)

§ 81 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDer Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1.Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (Paragraph 13, Absatz 6,) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins,

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)

  2. (3)Absatz 3Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
  3. (4)Absatz 4Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

  4. (6)Absatz 6Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)

§ 81 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten