§ 76 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Artikel 47, der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
§ 76 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 31.12.2011 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Artikel 47, der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
§ 76 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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