§ 75a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument veröffentlichen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, den Richtlinien 2003/71/EG sowie 2004/109/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.Die in Absatz eins, genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.
§ 75a BörseG (weggefallen) seit 01.07.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 31.12.2011 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz einsEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument veröffentlichen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, den Richtlinien 2003/71/EG sowie 2004/109/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.Die in Absatz eins, genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.
§ 75a BörseG (weggefallen) seit 01.07.2012 weggefallen.

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