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Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung. Der Prospekt ist unbeschadet Paragraph 8 b, KMG gemäß den Paragraphen 2, ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß Paragraph 8 a, KMG zu billigen. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz 8 a, erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.
Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung. Der Prospekt ist unbeschadet Paragraph 8 b, KMG gemäß den Paragraphen 2, ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß Paragraph 8 a, KMG zu billigen. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz 8 a, erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.