§ 74 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 74.Paragraph§ 74,

Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung. Der Prospekt ist unbeschadet Paragraph 8 b, KMG gemäß den Paragraphen 2, ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß Paragraph 8 a, KMG zu billigen. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz 8 a, erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 02.01.2018
§ 74.Paragraph§ 74,

Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung. Der Prospekt ist unbeschadet Paragraph 8 b, KMG gemäß den Paragraphen 2, ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß Paragraph 8 a, KMG zu billigen. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz 8 a, erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.

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