§ 73 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Absatz eins, unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
§ 73 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDer antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Börsehandel erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Absatz eins, unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.
§ 73 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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