§ 68 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 68 BörseG (1weggefallen) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:

1.

Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

2.

Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.

3.

Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.

4.

Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.

5.

Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

7.

Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.

8.

Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.

9.

Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.

(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn

1.

der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

2.

die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und

3.

der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäßseit 03.01.2018 weggefallen.

(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
§ 68 BörseG (1weggefallen) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:

1.

Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

2.

Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.

3.

Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.

4.

Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.

5.

Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

7.

Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.

8.

Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.

9.

Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.

(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn

1.

der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

2.

die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und

3.

der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäßseit 03.01.2018 weggefallen.

(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

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