Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
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(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäßseit 03.01.2018 weggefallen.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.
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(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
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(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäßseit 03.01.2018 weggefallen.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.