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(2) Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.
(3) Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
(4) Das Börseunternehmen kann unbeschadet des § 15 Unternehmen, die Informationen gemäß § 65 oder § 69 WAG 2007 im Rahmen der Vor- oder Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen haben, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 2 und 3 verwendet.
(5) Das Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 3, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.
(6) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 2, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.
(3) Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
(4) Das Börseunternehmen kann unbeschadet des § 15 Unternehmen, die Informationen gemäß § 65 oder § 69 WAG 2007 im Rahmen der Vor- oder Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen haben, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 2 und 3 verwendet.
(5) Das Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 3, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.
(6) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 2, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.