§ 62 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im Paragraph 60, Absatz 2, angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Börsegeschäften bestimmt das Börseunternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.
  4. (4)Absatz 4Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
  5. (5)Absatz 5Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
§ 62 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im Paragraph 60, Absatz 2, angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (Paragraph 63,) nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Börsegeschäften bestimmt das Börseunternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.
  4. (4)Absatz 4Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
  5. (5)Absatz 5Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
§ 62 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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