Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Bei Börsegeschäften bestimmt das Börseunternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.
(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Bei Börsegeschäften bestimmt das Börseunternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.
(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.