§ 61 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 61 BörseG (1weggefallen) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.

(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
§ 61 BörseG (1weggefallen) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.

(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.

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