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(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.
(4) Das Börsenunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Abs. 2), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.
(5) Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind.
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(2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.
(4) Das Börsenunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Abs. 2), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.
(5) Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind.