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(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.
(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.